Allgemeine Geschäftsbedingungen für Anzeigen, Beilagen, Werbeaufträge und Werbemittel

I. Werbeauftrag, Werbemittel, Auftragsbestätigung und Vertragsschluss

  1. „Werbeauftrag“ im Sinne dieser nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist jeder Vertrag zwischen der localmediaworks Jörg und Stefanie Balonier GbR, Bachstraße 10, 64853 Otzberg (nachfolgend als „Verlag“ benannt) und seinen Kunden (nachfolgend als „Auftraggeber“ benannt) über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen oder eines oder mehrerer Werbemittel in einer Druckschrift und/oder im Internet und/oder in Kommunikationsdiensten zum Zwecke der Verbreitung.
  2. Für jeden Werbeauftrag und Folgeaufträge gelten ausschließlich die vorliegenden AGB sowie die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preislisten des Verlags, deren Regelungen einen wesentlichen Vertragsbestandteil bilden. Die Gültigkeit etwaiger AGB des Auftraggebers ist, soweit sie mit diesen AGB nicht übereinstimmen, ausgeschlossen.
  3. Ein „Werbemittel“ ist die als Ausdrucksmittel objektivierte und erkennbare Form einer Werbebotschaft. Ein Werbemittel kann aus einem oder mehreren Elementen bestehen, insbesondere aus Texten, Grafiken, Bildern, Bewegtbildern oder Tonfolgen. Als Werbemittel im Sinne dieser Bedingungen sind Anzeigen, Anzeigentexte, Beilagen oder anderer Werbemittel, insbesondere auch digitale Werbemittel mit einer sensitiven Fläche, die bei Anklicken die Verbindung mittels einer vom Auftraggeber genannten Online-Adresse zu weiteren Daten herstellt, die im Bereich des Auftraggebers liegen (z. B. Hyperlink), zu verstehen. Als Gegenstand von Werbeaufträgen kommen grundsätzlich die Werbemittel und Formate in Betracht, die in der jeweils gültigen Preisliste ausgewiesen sind. Sonderformate und -werbeformen müssen mit dem Verlag vereinbart werden. Alle Links in Werbemitteln sind „Nofollow-Links“. Links werden wie vom Auftraggeber angeliefert eingesetzt, bei dem die Verantwortung für deren Korrektheit liegt.
  4. Aufträge für Anzeigen oder Werbemittel können persönlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail, Telefax oder elektronisch aufgegeben werden. Der Verlag haftet nicht für Übermittlungsfehler. Der Vertrag kommt mit Absendung der Auftragsbestätigung, die vorbehaltlich anderer individueller Vereinbarung zwischen Verlag und Auftraggeber schriftlich oder per E-Mail erfolgt, und Zugang derselben beim Auftraggeber zustande. Ist der Zugang der Auftragsbestätigung beim Auftraggeber nicht festzustellen und liegt keine gegenteilige Mitteilung des Auftraggebers vor, kommt der Vertrag mit der Veröffentlichung der Anzeige zustande. Ist kein Erscheinungstermin vereinbart, sind Anzeigen oder Werbemittel spätestens ein Jahr nach Vertragsschluss abzurufen.

 

II. Ablehnung von Aufträgen

  1. Der Verlag ist nach freiem Ermessen berechtigt, Aufträge für Anzeigen oder Werbemittel, auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses oder Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Verlages, auch nach Auftragsbestätigung und ohne vorherige Mitteilung an den Auftraggeber, abzulehnen. Dies gilt insbesondere, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt, vom Deutschen Werberat in einem Beschwerdeverfahren beanstandet wurde, deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist oder wenn Beilagen durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils einer Druckschrift des Verlags erwecken oder Fremdanzeigen enthalten. Dies gilt auch für Werbemittel, die Werbung von Dritten oder Werbung für Produkte Dritter enthalten. Die Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers bleibt unberührt. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
  2. Stellt sich erst nach Veröffentlichung der Anzeigen oder des Werbemittels heraus, dass dieses entgegen den Maßgaben nach Ziffer 2.1 veröffentlicht wurde – also deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt, vom Deutschen Werberat in einem Beschwerdeverfahren beanstandet wurde, deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist oder Beilagen und Beihefter durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils einer Druckschrift des Verlags erwecken oder Fremdanzeigen enthalten oder in den jeweiligen Anzeigen oder Werbemitteln ein Direktvertrieb von Waren und/oder Dienstleistungen beworben wird – kann der Verlag nach freiem Ermessen, welches unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Auftraggebers auszuüben ist, die Abwicklung des Auftrages sofort einstellen und vom Vertrag zurücktreten und bereits veröffentlichte Anzeigen und Werbemittel zurückziehen. Von dem Auftraggeber bereits erbrachte Gegenleistungen werden dann unverzüglich zurückerstattet; weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bestehen nicht.

 

III. Abschluss

  1. Ein „Abschluss“ ist ein Vertrag über die Veröffentlichung von Werbemitteln bestimmter Häufigkeit, Anzahl oder Dauer unter Beachtung die dem Werbungtreibenden gemäß Preisliste angebotenen Rabattstaffeln, wobei feste Termine für einzelne Schaltungen vereinbart werden oder die jeweiligen Veröffentlichungen auf Abruf des Auftraggebers erfolgen.
  2. Ein „Abruf“ ist die Aufforderung des Auftraggebers an den Verlag, auf Grundlage eines Abschlusses eine konkrete Anzeige oder ein sonstiges Werbemittel zu veröffentlichen und die Zustellung der für die Veröffentlichung erforderlichen Texte und Vorlagen.
  3. Ein Abschluss über mehrere Anzeigen oder Werbemittel ist innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige oder des ersten Werbemittels abzuwickeln. Erfolgt der Abruf nicht, endet der Werbeauftrag innerhalb der Jahresfrist, die Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers bleibt hiervon unberührt.
  4. Die zahlen- und mengenmäßige Einbeziehung in einen Abschluss, für die die Rabattstaffel keinen Nachlass vorsieht, ist nicht möglich. Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten Frist auch über die im Auftrag genannte Menge hinaus weitere Anzeigen oder Werbemittel abzurufen.
  5. Der Auftraggeber hat rückwirkend Anspruch auf den seiner tatsächlichen Abnahme von Anzeigen innerhalb Jahresfrist entsprechenden Nachlass, wenn er zu Beginn der Frist einen Abschluss eingerichtet hat, der aufgrund der Preisliste zu einem Nachlass von vornherein berechtigt. Der Anspruch auf rückwirkenden Nachlass erlischt, wenn er nicht innerhalb eines Monats nach Ablauf der Jahresfrist geltend gemacht wird.
  6. Wird ein Abschlussauftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten.
  7. Aus einer Auflagenminderung kleiner/gleich 20% kann bei einem Abschluss über mehrere Anzeigen kein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden. Preisminderungsansprüche aus einer Auflagenminderung größer 20% sind ausgeschlossen, wenn der Verlag dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.

 

IV. Platzierung von Anzeigen und Werbemitteln

  1. Anzeigen und Werbemittel werden in bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Stellen der Publikation oder Webseite veröffentlicht, wenn dies schriftlich vereinbart ist. Die Bestätigung einer bestimmten Platzierung bezieht sich jeweils nur auf die gebuchte Ausgabe der Druckschrift bzw. auf den gebuchten Zeitraum. Sofern keine eindeutige Platzierung vereinbart ist, kann der Verlag die Platzierung frei bestimmen.
  2. Aufträge für Anzeigen und Werbemittel, die nur in bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift oder Webseite veröffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig beim Verlag eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss bzw. Datenanlieferungstermin mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist.
  3. Sollte eine Anzeige oder ein Werbemittel innerhalb einer bestellten Ausgabe oder eines bestellten Zeitraums nicht platziert werden können, kann der Verlag diese Anzeige in einer Folgeausgabe oder zu einem späteren, für den Auftraggeber zu vertretendem Zeitraum, veröffentlichen.
  4. Bei im Wege von Gegengeschäften vereinbarten Schaltungen geht die Platzierung von bezahlten Anzeigen und Werbemittel vor.
  5. Anzeigen und Werbemittel werden als solche vom Verlag mit dem Wort „Anzeige“ deutlich kenntlich gemacht. Das betrifft insbesondere Anzeigen und Werbemittel, die aufgrund ihrer Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind. Die Haftung des Auftraggebers für die Anzeige und des Werbemittels bleibt hiervon unberührt.
  6. Ein Ausschluss von Mitbewerbern kann nicht gewährt werden. Konkurrenten des Auftraggebers können auf derselben, einer gegenüberliegenden Anzeigenseite, während des gleichen Zeitraums und auf der selben Webseite bzw. Social Media-Kanal oder im selben Newsletter oder in sonstiger Form, Werbeaufträge buchen.
  7. Der Verlag behält sich vor, in Ausnahmefällen Anzeigen mit Coupon auch Rücken an Rücken zu platzieren.

 

V. Anlieferung von Anzeigen, Werbemitteln und Daten

  1. Der Auftraggeber hat die geeigneten Werbemittel, Vorlagen für Anzeigen oder Beilagen und/oder Daten rechtzeitig – spätestens bis zum Druckunterlagenschluss der vereinbarten Anzeigenschaltung anzuliefern –, fehlerfrei und in dem vereinbarten Format und den technischen Vorgaben des Verlages anzuliefern. Die Anlieferung in digitaler Form erfolgt per E-Mail an redaktion@ringelreih-magazin.de. Bei elektronischer Datenübertragung übernimmt der Verlag für fehlerhaft übertragene und gedruckte Anzeigen bzw. veröffentlichte Werbemittel keine Haftung. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Werbemittel kann der Verlag Ersatz anfordern, ohne hierzu jedoch verpflichtet zu sein. Der Verlag gewährleistet die für die belegte Ausgabe übliche Druckqualität im Rahmen der durch die angelieferten Vorlagen und Daten gegebenen Möglichkeiten.
  2. Der Auftraggeber haftet dafür, dass übermittelte Dateien frei von Viren sind. Entdeckt der Verlag auf einer ihm übermittelten Datei Viren, wird diese Datei sofort gelöscht, ohne dass der Auftraggeber hieraus Ansprüche geltend machen kann. Der Verlag behält sich zudem vor, den Auftraggeber für Schadenersatz in Anspruch zu nehmen, wenn durch in den vom Auftraggeber übermittelten Daten enthaltene Viren dem Verlag Schäden entstanden sind.
  3. Ein Anspruch die angelieferten Anzeigen, Werbemittel und Daten inhaltlich zu prüfen und/oder Korrektur zu lesen, besteht nicht. Änderungen durch den Verlag erfolgen grundsätzlich nicht. Bei fernmündlich oder mündlich übermittelten Anzeigen, Termin- und Ausgabenänderungen, Textkorrekturen und Abbestellungen übernimmt der Verlag keine Haftung für die Richtigkeit der Wiedergabe. Der Auftraggeber hat das Recht, vor jeder Veröffentlichung einen Kontrollausdruck zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit zu verlangen. Macht er hiervon keinen Gebrauch, so gilt seine Zustimmung zur Art und Weise der Veröffentlichung als erteilt.
  4. Sofern der Auftrag wegen nicht ordnungsgemäßer, insbesondere verspäteter oder unterbliebener Anlieferung einwandfreier und geeigneter Werbemittel nicht durchgeführt werden kann und der Verlag trotz angemessener Bemühungen keine Ersatzbuchung eines Dritten beibringen kann, ist der Auftraggeber zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
  5. Beachtet der Auftraggeber die Empfehlungen des Verlags zur Erstellung und Übermittlung von digitalen Vorlagen oder Werbemitteln nicht, stehen ihm keine Ansprüche wegen fehlerhafter Veröffentlichung zu. Ansprüche gegen den Verlag bei fehlerhaften Anzeigen sind auch dann ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber die Möglichkeit hatte, vor Drucklegung oder vor Veröffentlichung auf der Website, auf den Fehler hinzuweisen und die korrekten Daten bis zum Anzeigenschluss nachzuliefern. Der Anzeigenschluss wird in den Mediadaten veröffentlicht. Der Verlag ist nicht verpflichtet, nochmals eine Nachfrist zu setzen. Werden die Daten nicht bis zum Anzeigenschluss vom Auftraggeber nachgeliefert, insbesondere wenn der Auftraggeber die Mangelhaftigkeit der Daten kannte, darf der Verlag mit den ihm zur Verfügung stehenden Daten die Anzeige veröffentlichen. Der vollständige Vergütungsanspruch des Verlages bleibt unberührt. Wird die Anzeige wegen Fehlerhaftigkeit nicht veröffentlicht, gilt Ziffer 8.2. „Stornierungsbedingungen“ analog.

 

VI. Beilagen

Beilagen- bzw. Beihefteraufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen.

 

VII. Beleg

Der Verlag liefert nach Vereinbarung von gestalteten und bezahlten Anzeigen einen Anzeigen- bzw. Werbemittelbeleg. Je nach Art und Umfang des Werbeauftrages werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten, vollständige Beleghefte oder Screenshots geliefert, vorzugsweise in digitaler Form. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.

 

VIII. Haftung für den Inhalt der Anzeigen und Werbemittel

Der Auftraggeber ist für die einwandfreie Beschaffenheit der Werbemittel, insbesondere den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit des Werbeauftrags verantwortlich. Der Auftraggeber stellt den Verlag im Rahmen des Werbeauftrages von allen Ansprüchen Dritter wegen Urheberrechts-, Persönlichkeitsrechts-, Markenrechts- oder anderer Schutzrechtsverletzungen sowie Verletzung gesetzlicher Bestimmungen vollständig frei, einschließlich der Kosten für Rechtsverfolgung, Rechtsverteidigung und Rechtsvertretung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Verlag bei der Rechtsverteidigung im zumutbaren Rahmen bei der Informationsbeschaffung und Beschaffung von Unterlagen zu unterstützen. Der Verlag ist nicht zur Prüfung verpflichtet, ob ein Werbeauftrag die Rechte Dritter beeinträchtigt. Wird der Verlag, z. B. durch gerichtliche Entscheidung, zum Abdruck oder zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung oder Ähnlichem verpflichtet, hat der Auftraggeber die Kosten nach der jeweils gültigen Preisliste des Verlags zu tragen.

 

IX. Rechtseinräumung des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber versichert, über sämtliche Rechte zu verfügen, die für die Verbreitung der überlassenen Dateien, deren Textinhalt, Bildelemente, Fotos, Bewegtbildern, Tonfolgen und Schrifttypen benötigt werden.
  2. Der Auftraggeber überträgt mit Erteilung des Werbeauftrags dem Verlag unentgeltlich sämtliche für die Nutzung in Medien aller Art, einschließlich Internet, erforderlichen marken- und urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Übertragung, Sendung, öffentlichen Zugänglichmachung, Entnahme aus einer Datenbank und Abruf, einschließlich der Berechtigung zur Veröffentlichung mittels aller bekannten technischen Verfahren sowie aller bekannten Formen der Online-Medien und zwar zeitlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrages notwendigen Umfang, ggf. auch individualvertraglich. Die vorgenannte Rechtseinräumung beinhaltet auch das Recht zur Speicherung, Digitalisierung sowie Bearbeitung des Werbemittels, soweit dies zur Durchführung des Werbeauftrags notwendig ist. Zeitlich und inhaltlich sind diese Rechte auf den Umfang beschränkt, der für die Durchführung des Werbeauftrags notwendig ist, in örtlicher Hinsicht jedoch unbegrenzt. Die Rechte berechtigen den Verlag zur Schaltung mittels aller bekannten technischen Verfahren sowie aller bekannten Formen einschließlich der der Online-Medien.
  3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Verlag unverzüglich schriftlich über abgegebene Unterlassungserklärungen oder einstweilige Verfügungen im Zusammenhang mit einer in Auftrag gegebenen Anzeige zu informieren.

 

X. Gestaltung von Anzeigen und Werbemitteln durch den Verlag

  1. Nach individueller Vereinbarung erstellt und gestaltet der Verlag auf eigene Kosten für den Auftraggeber Anzeigen und Werbemittel oder unterstützt diesen bei der Erstellung und Gestaltung. Bilder, Grafiken und Texte werden vom Auftraggeber angeliefert. Die Aufmachung der zu gestalteten Anzeigen oder Werbemittel ist rechtzeitig vor Erscheinen mit dem Verlag abzustimmen. Es gibt einen Korrekturlauf, in dem der Auftraggeber auf Rechtschreibung und Form prüft.
  2. Entwürfe und Probeabzüge werden im pdf-Format erstellt. Der Auftraggeber ist verantwortlich für die inhaltliche Richtigkeit des Entwurfs und Probeabzugs. Soweit der Auftraggeber nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist Änderungswünsche schriftlich geltend macht, gilt der Entwurf und der Probeabzug als genehmigt. Ist eine Frist nicht ausdrücklich bestimmt, so beträgt sie eine Woche ab Zugang der pdf-Datei beim Auftraggeber.
  3. Sofern vereinbart ist, dass der Verlag für den Auftraggeber das zu schaltende Werbemittel gestaltet, bearbeitet oder anderweitig verändert, räumt der Verlag, an den vom ihm erstellten Arbeitsergebnissen zeitlich auf die Anzeigenschaltung oder die Kampagne befristete, einfache und nicht übertragbare Nutzungsrechte zur bestimmungsgemäßen Verwendung ein. Die Arbeitsergebnisse dürfen nur für die Durchführung des Werbeauftrags mit dem Verlag verwendet werden. Die Einräumung von Nutzungsrechten wird erst mit vollständiger Entrichtung der Vergütung wirksam.
  4. Eine Weiterverwendung (Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliches Zugänglichmachen) außerhalb des Werbeauftrags ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Verlages zulässig. Für das Übertragen der Rechte zur Weiterverwendung außerhalb des Werbeauftrages wird eine einmalige Gebühr in Höhe von 100,00 Euro erhoben.

 

XI. Vergütung und Zahlungsbedingungen

  1. Die Vergütung richtet sich, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, nach den zum Zeitpunkt des Werbeauftrags geltenden Mediadaten. Die aktuellen Mediadaten sind auf der Webseite des Verlags einzusehen. Alle darin genannten Preise sind Nettopreise in Euro, zuzüglich der im Zeitpunkt der Veröffentlichung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  2. Alle Rechnung sind innerhalb der aus der Rechnung ersichtlichen, vom Empfang der Rechnung an beginnende Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Der Verlag behält sich das Recht vor, die Berichtigung (Gutschriften, Nachberechnungen) fehlerhafter Auftragsabrechnungen innerhalb von sechs Monaten nach Rechnungsstellung vorzunehmen. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden nach der Preisliste gewährt. Die Bezahlung kann per Überweisung oder im Lastschriftverfahren erfolgen.
  3. Die grundsätzliche Akzeptanz der jeweiligen Bezahlmöglichkeiten ist dem jeweiligen Angebot zu entnehmen. Kosten und Spesen im Zahlungsverkehr gehen zulasten des Auftraggebers. Bei Zahlung per Lastschrift hat der Auftraggeber jene Kosten zu tragen, die dem Verlag infolge einer Rückbuchung einer Zahlungstransaktion mangels Kontodeckung oder aufgrund falsch übermittelter Daten der Bankverbindung entstehen. Im Falle einer Rückbelastung (Lastschrifteinzug etc.) aufgrund falsch mitgeteilter Angaben oder mangels Deckung, ist der Verlag zudem berechtigt, eine Rückbelastungspauschale zu verlangen. Der Nachweis, dass keine oder nur wesentlich geringere Kosten entstanden als jene der Rückbelastungspauschale entstanden sind, steht dem Auftraggeber frei. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche behält sich der Verlag ausdrücklich vor.
  4. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden bankübliche Zinsen sowie die Einziehungskosten berechnet. Mahn- und Inkassokosten, die durch Zahlungsverzug entstehen, trägt der Auftraggeber. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Buchungen Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses die Veröffentlichung weiterer Werbemittel ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
  5. Ein Zurückhaltungsrecht kann nur geltend gemacht werden, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist die Abtretung von Rechten an Dritte ohne Zustimmung des Verlags nicht gestattet. Im Fall des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit der Einbehalt nicht im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten ihrer Beseitigung steht.
  6. Der Auftraggeber kann nur mit rechtskräftig festgestellten, entscheidungsreifen oder unbestrittenen Gegenforderungen aufrechnen.
  7. Bei Neuaufnahme einer Geschäftsverbindung behält sich der Verlag vor, Vorauszahlung zum Anzeigenschlusstermin zu verlangen.

 

XII. Rechnungsversand per E-Mail

Der Verlag bevorzugt den Versand von digitalen Rechnungen im PDF-Format per E-Mail. Sofern der Auftraggeber mit dem Erhalt von Rechnungen per E-Mail einverstanden ist, verzichtet der Auftraggeber auf eine postalische Zusendung der Rechnung. Der Auftraggeber hat empfängerseitig dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche Zusendungen der Rechnung per E-Mail durch den Verlag ordnungsgemäß an die vom Auftraggeber bekannt gegebene E-Mail-Adresse zugestellt werden können und technische Einrichtungen wie etwa Filterprogramme oder Firewalls entsprechend zu adaptieren. Etwaige automatisierte, elektronische Antwortschreiben an den Verlag (z. B.: Abwesenheitsnotiz) können nicht berücksichtigt werden und stehen einer gültigen Zustellung nicht entgegen. Der Auftraggeber hat eine Änderung der E-Mail-Adresse, an welche die Rechnung zugestellt werden soll, unverzüglich schriftlich und rechtsgültig dem Verlag mitzuteilen. Zusendungen von Rechnungen des Verlags an die vom Auftraggeber zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse gelten diesem als zugegangen, wenn der Auftraggeber eine Änderung seiner E-Mail-Adresse dem Verlag nicht bekannt gegeben hat. Der Verlag haftet nicht für Schäden, die aus einem gegenüber einer postalischen Zusendung allenfalls erhöhten Risiko einer digitalen Zusendung der Rechnung per E-Mail resultieren. Der Auftraggeber trägt das durch eine Speicherung der digitalen Rechnung erhöhte Risiko eines Zugriffs durch unberechtigte Dritte.

Der Auftraggeber kann die Teilnahme an der digitalen Zusendung der Rechnung per E-Mail jederzeit widerrufen. Nach Eintreffen und Bearbeitung der schriftlichen Kündigung beim Verlag erhält der Auftraggeber Rechnungen zukünftig postalisch an die dem Verlag zuletzt bekannt gegebenen Post-Anschrift zugestellt. Der Verlag behält sich das Recht vor, aus wichtigem Grund die Zustellung der Rechnung über E-Mail selbstständig an die dem Verlag zuletzt bekannt gegebene Post-Anschrift umzustellen.

 

XIII. Media- und Werbeagenturen

  1. Media-, Werbeagenturen und Werbemittler sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen gegenüber den Werbungtreibenden an die Preisliste des Verlages zu halten. Die vom Verlag gewährte Vermittlungsprovision errechnet sich aus dem Kundennetto, also nach Abzug von Rabatt, Boni und Mängelnachlass ausschließlich auf Basis vom Grundpreis und darf an die Auftraggeber weder ganz noch teilweise weitergegeben werden. Die Vermittlungsprovision fällt nur bei Vermittlung von Aufträgen Dritter an. Bei Ausfall bzw. Insolvenz einer Agentur haftet der Auftraggeber für die bestellten Anzeigen.
  2. Die Vermittlungsprovision fällt nur bei Vermittlung von Aufträgen Dritter an. Sie wird nur an vom Verlag anerkannte Werbeagenturen vergütet unter der Voraussetzung, dass der Auftrag unmittelbar von der Werbeagentur erteilt wird, ihr die Beschaffung der fertigen und druckreifen Druckunterlagen bzw. Daten der Werbemittel obliegt und eine Gewerbeanmeldung als Werbeagentur vorliegt.
  3. Anzeigenaufträge durch Werbeagenturen werden in deren Namen und auf deren Rechnung erteilt. Soweit Werbeagenturen Aufträge erteilen, kommt der Vertrag daher im Zweifel mit der Werbeagentur zustande. Soll ein Werbungtreibender Auftraggeber werden, muss dies gesondert unter namentlicher Nennung des Werbungtreibenden vereinbart werden. Der Verlag ist berechtigt, von der Werbeagentur einen Mandatsnachweis zu verlangen.
  4. Dem Verlag steht es frei, Aufträge von Werbeagenturen abzulehnen, wenn Zweifel an der berufsmäßigen Ausübung der Agenturtätigkeit oder der Bonität der Werbeagentur bestehen.

 

XIV. Stornierungsbedingungen

  1. Stornierungen durch den Auftraggeber bedürfen der Schriftform (auch per E-Mail möglich). Das Stornieren von bereits gebuchten Aufträgen durch den Auftragsgeber ist bis 14 Tage vor Anzeigenschluss (Print) bzw. Datenanlieferungstermin für die Werbemittel (Online, Newsletter, Social Media) möglich. Der Anzeigenschluss ist in den Mediadaten genannt. Der Datenanlieferungstermin liegt, sofern nicht anders vereinbart, sieben Tage vor der Veröffentlichung des Werbemittels. Danach fallen Stornogebühren von 50% des Bruttopreises an. Bei Stornierungen nach Anzeigenschluss bzw. Datenanlieferungstermin werden 100% Stornogebühr vom Gesamtpreis fällig. Gleiches gilt, soweit Anzeigenvorlagen durch den Auftraggeber nicht angeliefert werden aus Gründen, die der Verlag nicht zu vertreten hat.
  2. Sollte der Verlag bereits Leistungen erbracht haben, z. B. das Texten und/oder Gestalten einer Anzeige oder eines Werbemittels, wird unabhängig von Fristen die tatsächlich geleistete Arbeit und der Aufwand durch den Verlag abgerechnet. Diese werden mit einem Stundensatz von 80 € netto berechnet. Die Abrechnung erfolgt im 15-Minuten-Takt. Nach dem Anzeigenschluss ist zusätzlich noch der Anzeigenplatz mit 100% der gebuchten Summe fällig.

 

XV. Gewährleistung

  1. Der Verlag gewährleistet im Rahmen der vorhersehbaren Anforderungen eine dem jeweils üblichen technischen Standard entsprechende, bestmögliche Wiedergabe des Werbemittels, soweit der Auftraggeber seinen diesbezüglichen Mitwirkungspflichten (insbesondere seiner Pflicht zur Anzeigen- und/oder Werbemittelerstellung entsprechend den Dateivorgaben) ebenfalls ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige oder nicht vereinbarungsgemäßer Veröffentlichung eines Werbemittels Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Veröffentlichung der Anzeige oder des Werbemittels, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt der Verlag eine ihm hierfür gestellte angemessene Nachfrist verstreichen oder ist die Veröffentlichung erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rücktritt vom Auftrag. Der Verlag hat das Recht, eine Ersatzanzeige bzw. Ersatzveröffentlichung zu verweigern, wenn diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Auftraggebers steht, oder diese für den Verlag nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich wäre.
  3. Offensichtliche Mängel der Anzeige oder der Veröffentlichung des Werbemittels, die in die Verantwortungsbereich des Verlags fallen, muss der Auftraggeber unverzüglich nach Erscheinen der Anzeige oder der Veröffentlichung des Werbemittels geltend machen. Ist der Auftraggeber Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, überlässt er dem Verlag die Wahl der Art der Nacherfüllung zur Beseitigung des Mangels.
  4. Bei unwesentlichen Mängeln der Anzeige oder der Veröffentlichung des Werbemittels ist die Rückgängigmachung des Auftrags ausgeschlossen. Ein unwesentlicher Mangel in der Darstellung der Werbemittel liegt insbesondere vor, wenn er hervorgerufen wird:
    – durch die Verwendung einer nicht geeigneten Darstellungssoft
    – und/oder Hardware (z. B. Browser) des Users oder des Internetdienstleisters oder
    – wenn die Beeinträchtigung bei der Wiedergabe des Werbemittels dessen Zweck nicht wesentlich beeinträchtigt oder
    – durch Störung der Kommunikationsnetze (z. B., aber nicht ausschließlich Leitungs- und/oder Stromausfall) oder
    – durch Rechnerausfall aufgrund Systemversagens oder Leitungsausfalls oder
    – durch unvollständige und/oder nicht aktualisierte Angebote auf sogenannten Proxys (Zwischenspeichern) oder
    – durch Mängel oder Unterbrechung des Rechners seitens des Auftraggebers sowie der Kommunikationswege vom Auftraggeber zu den Servern des Verlags oder
    – durch einen Ausfall des Ad-Servers, der nicht länger als 24 Stunden (fortlaufend oder addiert) innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der vertraglich vereinbarten Schaltung andauert.
  5. Der Verlag übernimmt keine Gewährleistung für die ständige und ununterbrochene Verfügbarkeit der Datenbank und ihrer Inhalte (Ad-Server). Bei einem Ausfall des Ad-Servers über einen erheblichen Zeitraum (mehr als 20% der gebuchten Zeit) im Rahmen einer zeitgebundenen Festbuchung entfällt die Zahlungspflicht des Auftraggebers für den Zeitraum des Ausfalls. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
  6. Reklamationen müssen außer bei nicht offensichtlichen Mängeln innerhalb von vier Wochen nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden. Später auftretende Mängel sind unverzüglich anzuzeigen. Kaufleute müssen nicht offensichtliche Mängel spätestens ein Jahr nach Eingang von Rechnung und Beleg mitteilen.

 

XVI. Haftung

  1. Der Verlag haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit vom Verlag oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen, wobei im Falle der groben Fahrlässigkeit die Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden (insbesondere Betriebsunterbrechungen, Produktionsstillstände, entgangenen Gewinn und vergebliche Aufwendungen) ausgeschlossen ist. Im Übrigen haftet der Verlag nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit der Verlag den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistung übernommen hat. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der in Satz 1 oder Satz 2 aufgeführten Fälle gegeben ist.
  2. Die Regelungen gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
  3. Schadensersatzansprüche von Kaufleuten gegen den Verlag verjähren, abgesehen von Ansprüchen aus unerlaubter oder vorsätzlicher Handlung, in zwölf Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber von den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Im Übrigen verjähren alle gegen den Verlag gerichteten Ansprüche aus vertraglicher Pflichtverletzung in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, sofern sie nicht auf vorsätzlichem Verhalten beruhen.
  4. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

XVII. Leistungsstörungen

  1. Bei Betriebsstörungen oder in Fällen höherer Gewalt, z. B. Pandemien, Aufruhr, Krieg, Naturereignisse oder auf ähnliche nicht dem Verlag zu vertretende Ereignisse und Umstände, z. B. Verkehrsstörung, Transportstörung, allgemeiner Rohstoff- oder Energieverknappung, Rechnerausfall, gesetzliche Bestimmungen, Störungen aus dem Verantwortungsbereich von Dritten (z.B. anderen Providern, Druckereien), Netzbetreibern oder Leistungsanbietern oder sind auf vergleichbare Gründe zurückzuführen, wird die Durchführung des Auftrags nach Möglichkeit nachgeholt. Bei Nachholung in angemessener und für den Auftraggeber zumutbarer Zeit nach Beseitigung der Störung bleibt der Vergütungsanspruch des Verlags bestehen.
  2. Kann der Werbeauftrag bei Betriebsstörungen oder in Fällen höherer Gewalt nur teilweise umgesetzt werden, hat der Verlag Anspruch auf volle Bezahlung der veröffentlichten Werbemittel, wenn die Anzeige zu 80% der im Durchschnitt der letzten vier Quartale zugesicherten Auflage vom Verlag ausgeliefert worden ist bzw. das Werbemittel zu 80% der gebuchten Zeit online gestellt worden ist.
  3. Bei geringeren Verlagsauslieferungen bzw. zeitlicher Veröffentlichungen wird der Rechnungsbetrag im gleichen Verhältnis gekürzt, in dem die zugesicherte Auflage zur tatsächlich ausgelieferten Auflage steht bzw. die zugesicherte Zeit für die Veröffentlichung zur tatsächlichen Zeit der Veröffentlichung.
  4. Von der Verpflichtung auf Erfüllung von Aufträgen und Leistung von Schadenersatz für die Dauer der Behinderung ist der Verlag gänzlich entbunden.

 

XVIII. Datenschutz

Der Verlag erhebt, verarbeitet und speichert Daten zur Auftragsabwicklung, Pflege der laufenden Kundenbeziehung sowie zum postalischen Versand von Informationen zu Angeboten und Dienstleistungen. Diese Kundendaten werden gem. § 33 BDSG elektronisch gespeichert. Die Daten werden Dritten nicht direkt zugänglich gemacht und stets nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes behandelt. Die Daten werden zur Vertragsabwicklung verarbeitet und genutzt. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nicht, sofern dies nicht zur Erfüllung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden erforderlich ist bzw. hierzu nicht eine gesetzliche oder behördlich angeordnete Verpflichtung besteht. Mit der technischen Durchführung der Datenverarbeitung werden teilweise externe Dienstleister als Auftragsdatenverarbeiter im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes beauftragt. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass die von ihm stammenden Angaben sowohl ergänzend zu der Veröffentlichung in Druckschriften oder in elektronischen Medien verbreitet als auch in Marktanalysen verarbeitet werden.

 

XIX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Schriftform

  1. Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages.
  2. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand der Sitz des Verlages. Soweit Ansprüche des Verlages nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nicht-Kaufleuten nach deren Wohnsitz. Es gilt deutsches Recht.
  3. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers, auch bei Nicht-Kaufleuten, im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Verlages vereinbart.
  4. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder dem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen sind mündliche Nebenabreden oder Zusagen, die von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, nur wirksam, wenn der Verlag sie schriftlich bestätigt. Dies gilt auch für einen Verzicht auf dieses Formerfordernis. Eine durch E-Mail übermittelte Erklärung steht der Schriftform gleich.

 

XX. Schlussbestimmungen

  1. Der Verlag behält sich vor, diese AGB und die Mediadaten (Preislisten) jederzeit mit Wirkung für die Zukunft und ohne Nennung von Gründen zu ändern.
  2. Änderungen der AGB und Preislisten für erteilte Werbeaufträge sind wirksam, wenn sie vom Verlag mindestens einen Monat vor Ausführung der Leistung angekündigt werden. In diesem Falle steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht zu. Das Rücktrittsrecht muss innerhalb von 14 Tagen in Textform nach Erhalt der Änderungsmitteilung ausgeübt werden.
  3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, auch dann nicht, wenn der Verlag diesen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich widerspricht.
  4. Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis darf der Auftraggeber nur mit Zustimmung vom Verlag abtreten.
  5. Der Verlag behält sich das Recht vor, für Anzeigen in Verlagsbeilagen, Sonderveröffentlichungen und Kollektiven Sonderpreise und Sonderformate festzulegen.
  6. Es gilt deutsches Recht ohne die Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  7. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll eine solche wirksame Regelung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
  8. Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand der Sitz des Verlages. Soweit Ansprüche des Verlages nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nicht-Kaufleuten nach deren Wohnsitz.
  9. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers, auch bei Nicht-Kaufleuten, im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Verlages vereinbart.
  10. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder dem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen sind mündliche Nebenabreden oder Zusagen, die von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, nur wirksam, wenn der Verlag sie schriftlich bestätigt. Dies gilt auch für einen Verzicht auf dieses Formerfordernis. Eine durch E-Mail übermittelte Erklärung steht der Schriftform gleich.
  11. Die Europäische Kommission hat eine Plattform zur Online-Streitbeilegung eingerichtet. Diese erreichen Sie unter: https://ec.europa.eu/consumers/odr/ Verbraucher können die Plattform für die Beilegung ihrer Streitigkeiten nutzen. Der Verlag ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet, außer es besteht eine gesetzliche Pflicht zur Teilnahme.

Stand Januar 2022